Alle gelieferten Waren bleibe bis zur völligen Zahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zu stehender Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird die neu hergestellte Sache für uns hergestellt. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit nicht dem Kunden gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Kunden gehörenden Waren gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder gemeinsam mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die veräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen ist der Kunde nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offen zu legen und vom Dritten Zahlungen an uns zu verlangen. Der Kunde hat uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen.
Bei Zahlungsverzug der Kunden und in den sonstigen Fällen von § 2 Abs. 8 erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung der abgetretenen Forderungen; dies gilt auch bei Wechsel- und Scheckprotest. Wir sind sodann berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne hiermit vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Wird Vorbehaltsware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, hat uns dieser hierüber unverzüglich schriftlich, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust und gegen jede Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt hierdurch an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Schadensfall unverzüglich zu informieren.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, sind wir zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
Im Falle einer Bevorstehenden Pfändung der Vorbehaltsware durch einen Dritten, verpflichtet sich der Kunde, den Dritten darüber zu unterrichten, dass es sich um Vorbehaltsware handelt.